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Die Informationen zum technischen Ablauf des Boykotts beziehen sich auf die organisierten Boykotte im Sommer 2007 und im
Winter 2007/08. Im Sommersemester 2008 gibt es keinen organisierten Boykott, an dem wir beteiligt sind.
Der Wortlaut des Exmatrikulationstatbestandes im Hochschulgesetz l�sst Exmatrikulationen erst zum 01.10.07 zu.Erm�chtigungsgrundlage f�r die Exmatrikulation ist �42 HmbHG in Verbindung mit der Immatrikulationsordnung der Universit�t Hamburg. Hiernach sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie bis zum Ablauf der R�ckmeldefrist von ihnen zu entrichtende f�llige Beitr�ge oder Geb�hren nicht gezahlt haben. Nach Ansicht unseres Anwalts greift �42 HmbHG, da die Studiengeb�hren mitten im Semester f�llig sind, erst zum Ende des R�ckmeldezeitraums f�r das Folgesemester. Die Eingriffsintensit�t einer Exmatrikulation spricht f�r diese eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Exmatrikulationstatbestands. Obwohl dies im Sinne eines erfolgreichen Boykotts nicht w�nschenswert ist, w�re die Exmatrikulation mithin abzuwenden, indem man seine Geb�hren bis zum 1.10.2007 (Ende des R�ckmeldezeitraum f�r das WS 07/08) bezahlt. Verlaufen die Verhandlungen mit der Universit�t und der B�rgerschaft w�hrend dieser Monate erfolgreich, wird dies jedoch nicht erforderlich sein.Die Exmatrikulation darf nicht automatisch, unwiderruflich und ohne R�cksicht auf die konkrete Situation des/der betroffenen Studierenden erfolgen.Nach ihren bisherigen �u�erungen, z.B. im Internet, legt die Universit�tsverwaltung den Exmatrikulationstatbestand jedoch weit aus und erachtet eine Exmatrikulation bereits im Semester f�r zul�ssig. Selbst wenn die Gerichte dem folgen, ist die Zul�ssigkeit von Exmatrikulationen aber durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingeschr�nkt. Aus Gr�nden der Verh�ltnism��igkeit darf die Exmatrikulation nicht automatisch, unwiderruflich und ohne R�cksicht auf die konkrete Situation des/der betroffenen Studierenden erfolgen.Keine Exmatrikulation ohne vorherige MahnungNiemand kann bei Nichtzahlung der Geb�hren ohne weiteres exmatrikuliert werden. Insbesondere gebietet der Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz eine vorherige Mahnung. Wer am Boykott teilnimmt, wird vor einer m�glichen Exmatrikulation in jedem Fall eine Mahnung erhalten, in der diese angedroht wird. Eine automatische Exmatrikulation ist also ausgeschlossen.Alle oder keiner! Die Exmatrikulation einzelner ist nicht m�glich�42 HmbHG r�umt der Uni-Verwaltung kein Ermessen ein, sondern sieht zwingend die Exmatrikulation von Studierenden vor, die bis zum Ende der R�ckmeldefrist von ihnen zu entrichtende f�llige Beitr�ge oder Geb�hren nicht gezahlt haben. Damit besteht keinerlei M�glichkeit der Differenzierung zwischen Studierenden, die den Exmatrikulationstatbestand erf�llen. Die Exmatrikulation einzelner ist also jedenfalls nicht zu bef�rchten.Keine Exmatrikulation von 10000 StudierendenBoykottiert wird erst, wenn 10.000 Studierende auf das Boykottkonto eingezahlt haben. Der Senat der Stadt Hamburg kann es sich nicht leisten, eine so gro�e Anzahl von �Zwangs-Exmatrikulierten� zu verantworten. Wenn in den Medien publiziert w�rde, dass die Universit�t Hamburg 10.000 Studierende exmatrikuliert und somit das Gesetz zur Erhebung von Studiengeb�hren durchsetzt, w�re dies ein deutschlandweiter politischer Skandal. Zu ber�cksichtigen ist dabei auch, dass in Hamburg bereits in einem Jahr B�rgerschaftswahlen sind.Und im schlimmsten Fall: Sollte es doch zur Exmatrikulation kommen, darf diese nicht unwiderruflich sein.Sollte die Universit�t wider Erwarten tats�chlich 10.000 Studierende exmatrikulieren, kann die Exmatrikulation ohne weiteres wieder zur�ckgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss gew�hrleistet sein, dass eine Exmatrikulation bei Nachzahlung der f�lligen Geb�hr zur�ckgenommen wird. Die Universit�tsverwaltung hat dementsprechend bereits angek�ndigt, erteilte Exmatrikulationen bei Zahlung wieder zur�ckzunehmen. Dies liegt auch insofern im Interesse der Universit�t, als sie ja keinesfalls 10000 Studierende verlieren will.HmbHG: Hamburger Hochschulgesetz, im Internet unter http://hh.juris.de/hh/HSchulG_HA_rahmen.htm |
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