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Die Informationen zum technischen Ablauf des Boykotts beziehen sich auf die organisierten Boykotte im Sommer 2007 und im
Winter 2007/08. Im Sommersemester 2008 gibt es keinen organisierten Boykott, an dem wir beteiligt sind.
Die Exmatrikulation als erheblicher Eingriff in das durch Art. 12 GG verfassungsm��ig gesch�tzte Recht auf freie Berufswahl unterliegt jedoch engen rechtlichen Bindungen. Zum einen m�ssen die Voraussetzungen der gesetzlichen Erm�chtigungsgrundlage erf�llt sein. Zum anderen ist die rechtsstaatlich gebotene Verh�ltnism��igkeit zu wahren. Erm�chtigungsgrundlage f�r die Exmatrikulation ist � 42 Abs. 2 Nr. 5 HmbHG in Verbindung mit � 7 Abs. 2 Nr. 5 Immatrikulationsordnung der Universit�t Hamburg. Hiernach sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie bis zum Ablauf der R�ckmeldefrist von ihnen zu entrichtende f�llige Beitr�ge oder Geb�hren nicht gezahlt haben. Das Gesetz r�umt der Uni-Verwaltung also kein Ermessen ein, sondern sieht zwingend die Exmatrikulation vor. Damit besteht keinerlei M�glichkeit der Differenzierung zwischen Studierenden, die den Exmatrikulationstatbestand erf�llen. Die Exmatrikulation einzelner ist also jedenfalls nicht zu bef�rchten. Wie die Gerichte den einschl�gigen Exmatrikulationstatbestand im �brigen verstehen werden, ist mangels bisheriger Erfahrungen in Bezug auf allgemeine Studiengeb�hren offen. Wir sind insofern auf die Einsch�tzungen unserer Anw�lte angewiesen. Danach greift der Exmatrikulationstatbestand, da die Studiengeb�hren mitten im Semester f�llig sind, erst zum Ende des R�ckmeldezeitraums f�r das Folgesemester. Die Eingriffsintensit�t einer Exmatrikulation spricht f�r diese eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Exmatrikulationstatbestands. Obwohl dies im Sinne eines erfolgreichen Boykotts nicht w�nschenswert ist, w�re die Exmatrikulation mithin abzuwenden, indem man seine Geb�hren bis zum 1.10.2007 (Ende des R�ckmeldezeitraum f�r das WS 07/08) bezahlt. Jedenfalls in ihrer Au�endarstellung scheint die Uni derzeit davon auszugehen, dass sie �ber den Gesetzeswortlaut hinaus Studierende bereits im Laufe des Semesters mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren kann. Selbst dann ist die Exmatrikulationsm�glichkeit nach h�chstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere durch den Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz, aber weit reichend eingeschr�nkt. So hielt das Bundesverwaltungsgericht 2001 in einem Urteil zu Langzeitstudiengeb�hren die Exmatrikulation zahlungss�umiger Studierender mit Verweis auf seine st�ndige Rechtsprechung nur unter Umst�nden f�r verh�ltnism��ig. Danach muss sichergestellt sein, dass die Exmatrikulation nicht automatisch, unwiderruflich und ohne R�cksicht auf die konkrete Situation des/der betroffenen Studierenden erfolgt. Insbesondere gebietet das Verh�ltnism��igkeitsprinzip zwingend eine vorherige Mahnung. Die Universit�t versucht mit der Ank�ndigung, sofort zu exmatrikulieren, Panik zu verbreiten und damit den Boykott im Keim zu ersticken. Dies ist angesichts der mittlerweile auch von der Uni ernst genommenen Boykottkampagne verst�ndlich. Die Unvereinbarkeit mit der oben zitierten Rechtsprechung ist jedoch derart offensichtlich, dass ein solches Vorgehen keinesfalls einem gerichtlichen Verfahren standhalten k�nnte. Die pauschale Exmatrikulation 10.000 Studierender ist dar�ber hinaus auch aus politischen Gr�nden und Eigeninteressen der Uni absolut abwegig. Lasst euch von der Universit�t nicht einsch�chtern! Wir zahlen nix! |
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