boykott 20
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Der Boykott in 8 Fragen:

1. Wie kann ich teilnehmen?

Um teilzunehmen musst du einfach die Studiengebühren auf das Treuhandkonto überweisen.

2. Ist mein Geld sicher?

Das Treuhandkonto ist juristisch abgesichert durch die AGB und eine Treuhandvereinbarung mit unserem Anwalt. Damit ist gewährleistet, dass das Geld nicht in falsche Hände gerät, sondern allein im Falle des Scheiterns des Boykotts an die Universität weiter überwiesen wird. Im Falle eines erfolgreichen Boykotts erhalten alle Einzahler ihr Geld zurück.

3. Komm ich jederzeit an mein Geld ran?

JedeR TeilnehmerIn hat die Möglichkeit, jederzeit sein/ihr Geld zurückzufordern.

4. Wie hoch ist das Quorum?

Das Quorum/die zu ereichende Anzahl wurde für das Wintersemester 2007/08 auf 9.000 TeilnehmerInnen festgelegt.

5. Was passiert mit meinem BAFöG?

Da Rückmeldung und Studiengebühr entkoppelt sind, kann der BAFöG-Antrag wie gewohnt gestellt werden.

6. Können ausländische Studierende an dem Boykott teilnehmen?

Generell ja, jedoch benötigen Ausländische Studierende die Immatrikulationsbescheinigung für die Aufenthaltsgenehmigung. Eine Teilnahme sollte deshalb gut überlegt sein.

7. Wie kann ich den Boykott unterstützen?

Teilnehmen. Freunde und Kommilitionen überzeugen. Dich bei deinem FSR für den Boykott engagieren. Zum Boykotttreffen kommen (jeden Montag 18 Uhr, T-Stube).

8. Noch Fragen?

Wir haben eine umfangreiche FAQ erstellt, solltest du dann noch Fragen haben benutze einfach unser Kontaktformular.

Who is who?
izs-logo
Die Interessengemeinschaft Zahlungsunwilliger Studierender ist zunächst mal das was der Name schon sagt: Eine Interessengemeinschaft. D.h. alle Mitglieder vereint, dass sie unwillig sind zu zahlen.
Konkret ist diese Seite ein Versuch, die Verschiedenen Bewegungen für einen Studiengebührenboykott in Hamburg zu bündeln.
Alle an einem erfolgreichen Boykott interessierten sind dazu aufgefordert zunächst mal Mitglied zu werden und dann so aktiv wie möglich am Erfolg des Boykotts mitzuwirken.

Die Informationen zum technischen Ablauf des Boykotts beziehen sich auf die organisierten Boykotte im Sommer 2007 und im Winter 2007/08. Im Sommersemester 2008 gibt es keinen organisierten Boykott, an dem wir beteiligt sind.
ABER: Die Uni hat im Rechtsstreit über die Exmatrikulationsfrage mehr oder weniger klar nachgegeben, ein Rechtsstreit gegen die TU-Harburg wurde gewonnen, die HfbK hat die Exmatrikulationen ausgesetzt und die GAL hat gesagt, es würde niemand wegen nicht gezahlter Gebühren exmatrikuliert.
ALSO: Wir rufen dazu auf, die Studiengebühren auch im Sommersemester 2008 N I C H T zu zahlen.

Verein

Der „Verein zur Förderung eines gebührenfreien Studiums an der Universität Hamburg“ wurde am 1.2.2007 gegründet und ist mittlerweile im Vereinsregister eingetragen.

Die Vorsitzenden

1.Vorsitzende: Ina Herbik
2.Vorsitzender: Till Petersen
3.Vorsitzender: Philipp Poppitz (auch Kassenverwalter)

Die Satzung | Download als PDF

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung eines gebührenfreien Studiums an der Universität Hamburg“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur Förderung eines gebührenfreien Studiums an der Universität Hamburg“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr be-ginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister und endet an dem darauffolgen-den 31. Dezember.

§ 2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Bildung und Erziehung. Der Vereinszweck wird durch alle Maßnahmen des Vereins verwirklicht, die den Zugang aller interessierten und begabten Menschen, gleich welcher sozialen Herkunft und finan-ziellen Lebenssituation zu einem Hochschulstudium fördern. Zu diesem Zweck setzt sich der Verein für ein gebührenfreies Hochschulstudium an der Universität Hamburg ein. Stu-dierwilligen und Studierenden sollen praktische und rechtliche Hilfestellungen gewährt werden, um die Zahlung von Studiengebühren zu vermeiden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Werbung auf dem Campus,
b. Demonstrationen,
c. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
d. Einwirkung auf Entscheidungsträger von Uni, Senat und Behörden,
e. Aktivierung eines prominentem Unterstützerkreises,
f. Zusammenarbeit mit den anderen Hochschulen Hamburgs,
g. Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen in Deutschland sowie anderen Vereini-gungen, welche gleiche oder gleichartige Ziele verfolgen,
h. Organisation und Durchführung eines Studiengebührenboykotts an der Universität Hamburg

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle an den Zielen des Vereins interessierten natürli-chen und juristischen Personen - auch des öffentlichen Rechts - werden. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Mit dem Antrag er-kennt der/die Bewerberin im Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. In strittigen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich; das Mitglied hat seinen Austritt gegenüber dem Vorstand schriftlich spätestens drei Mona-te vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a) seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz Abmahnungen nicht nachkommt;
b) das Ansehen des Vereins oder seiner Organe gröblich schädigt oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Das Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen.
(4) Hat ein Vereinsmitglied 18 Monate seinen Mitgliedsbeitrag trotz einer Zahlungserin-nerung nicht geleistet, wird es aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres statt. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einzuberufen, wenn mindestens 30% der Mitglieder ihn hierzu auffordern.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gem. § 7 Abs. 1 dieser Satzung,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentlichen Mitglieder werden zur ordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vorher vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die zuletzt genann-te Anschrift schriftlich, per Fax oder per e-mail eingeladen. Jede ordnungsgemäß einberu-fene Mitgliederversammmlung ist beschlussfähig.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und ProtokollführerIn der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimm-recht. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller erschienenen or-dentlichen Mitglieder.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen, darunter der/die Vorsitzende, der/die stell-vertretende/r Vorsitzende sowie ein Kassenverwalter/eine Kassenverwalterin und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Sofern es von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.

(3) Der Vorstand fasst alle notwendigen Beschlüsse, soweit dies nicht der Mitgliederver-sammlung (§ 7 Abs. 2) oder dem Geschäftsführenden Vorstand (§ 7 Abs. 4) vorbehalten ist.

(4) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Kassenverwalter/die Kassenverwalterin bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der/die Vorstandsvorsit-zende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Kassenverwalter/die Kassenverwalte-rin vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende, der/die stell-vertretende Vorsitzende und der Kassenverwalter/die Kassenverwalterin führen die lau-fenden Geschäfte des Vereins (Geschäftsführender Vorstand). Rechtsgeschäftliche Erklä-rungen des Vorstands nach außen bedürfen der Zustimmung/Unterschrift von jeweils zwei Angehörigen des Geschäftsführenden Vorstands.
Ausschließlich dem Geschäftsführenden Vorstand obliegen alle Entscheidungen, die sich in Bezug auf die Durchführung von Aktivitäten gemäß § 2 (2) h der Satzung ergeben. Alle diesbezüglichen Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Angehörigen des Geschäftsführenden Vorstands. Im Dissensfall entscheidet die einfache Mehr-heit. Der Geschäftsführende Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch, deren Termine seinen Angehörigen vorab bekannt zu machen sind. Form und Inhalt öffentlicher Auftritte von Angehörigen des Geschäftsführenden Vorstands sind vorab im Geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.

§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 9
Dauer der Vorstandsmitgliedschaft

(1) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(2) Die Vorstandsmitgliedschaft endet durch Tod, Rücktritt, Vereinsauschluss- oder austritt.

(3) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind umgehend durch neu zu wählende Vor-standsmitglieder zu ersetzen. Ihre Vorstandsmitgliedschaft dauert bis zum Ende der Ein-Jahres-Periode gem. Abs. 1 der übrigen Vorstandsmitglieder.

§10
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Fortfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Mitgliederversammlung an einen anderen Verein, der gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.

Mitmachen
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Boykottkonto
Kontostand: 0 Euro
Teilnehmer_innen im WiSe07/08:4649


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